Direktabrechnung mit Krankenhaus

Die 8. Änderungsverordnung zur Beihilfe umfasst - neben der üblichen Umsetzung beihilferechtlicher Rechtsprechung - auch:


Erhöhung der Höchstbeträge im Bereich Heilmittel ab 01.08.2018 (Anlage 9 zu § 23 Absatz 1 BBhV)

Verbesserungen bei der Psychotherapie (§ 19 BBhV)

Übernahme von SaZ nach dem 55. Lebensjahr in die Gesetzliche Krankenversicherung (§ 58 (5) BBhV)


Bitte lesen Sie dazu die neueste Fassung der BBhV vom 24.07.2018 mit der 8. Änderungsverordnung.


Als entscheidende Verbesserung ist nach jahrelanger Überzeugungsarbeit des DBwV eine Direktabrechnung zwischen Beihilfestellen und Krankenhäusern erreicht worden (neuer § 51a BBhV):

Das Krankenhaus muss der Rahmenvereinbarung mit dem BMI beigetreten sein (nachfragen!).

Direkt abrechnungsfähig sind beihilfefähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen und ggf. Wahlleistungen für gesonderte Unterkunft.

Direkt abrechnungsfähig sind wahlärztliche Leistungen, wenn diese ausnahmsweise in der Krankenhausrechnung mit liquidiert werden.

Regelmäßig ausgeschlossen sind selbstverständlich nicht beihilfefähige Leistungen. Die Rechnung über den selbst zu zahlenden Rechnungsbetrag könnte daher zweckmäßigerweise erst nach Erhalt des Beihilfebescheides gezahlt werden. Dann erst stehen die Kürzungen der Beihilfestelle fest (z.B. Abzugsbeträge für eine gesondert berechenbare Unterkunft nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 b BBhV oder Eigenbehalte nach § 49 BBhV). Offizielle Erläuterungen dazu finden Sie im Merkblatt Direktabrechnung des Bundesverwaltungsamts.


Die Beihilfefestsetzungsstellen für Versorgungsempfänger der Bundeswehr sind beim Bundesverwaltungsamt (BVA). Dort finden Sie Merkblätter zur Beihilfe und die benötigten Formulare, auch für einmalige oder wiederkehrende Abschlags-zahlungen. Hinweise: Man muss auf die fettgedruckten Namen der Formulare klicken und die "Beihilfe-ID" ist die PK.


Bitte wenden Sie sich bei ungelösten Fragen an Ihre kameradschaft@erh-dueren.de im DBwV.